Satzung

Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V.

(Hier finden Sie die PDF-Version zum Download: Satzung des BHV)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hofheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zweck des Vereines

Der Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. ist die unabhängige Vereinigung der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen.

Der Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt:

  1. die Pflege und Förderung der artgerechten und tierschutzgemäßen Zucht, Aufzucht und Erziehung, Haltung und Ausbildung von Hunden sowie den verhaltensgerechten Umgang mit Hunden.
  2. sich an der Gestaltung gesetzlicher Regelung, die die unter 1. genannten Ziele oder das allgemeine Hundewesen zum Gegenstand haben, zu beteiligen und mit den staatlichen Stellen in den unter 1. genannten Zielen oder dem allgemeinen Hundewesen zusammenzuarbeiten, ferner, die Öffentlichkeit für die unter 1. genannten Ziele und das allgemeine Hundewesen zu interessieren und sie darüber zu informieren.
  3. auf eine Fundierung des Berufsbildes des/der Hundeerzieher/in und Verhaltensberater/in im Sinne einer Herausbildung von Qualifikationsmerkmalen mit dem Ziel einer Anerkennung des/der Hundeerzieher/in und Verhaltensberater/in als staatlich anerkanntem Beruf hinzuwirken.
  4. die Beratung und Fortbildung seiner Mitglieder und dabei auch die Einrichtung von Ausbildungs- und Fortbildungslehrgängen für den Beruf eines/r Hundeerziehers/in und Verhaltensberaters/in.
  5. die Förderung der harmonischen Zusammenarbeit und des Austausches der Mitglieder untereinander.
  6. die Entwicklung artgerechter und tierschutzgemäßer Erziehungs- und Therapiemethoden für Hunde, desgleichen die Beteiligung an wissenschaftlicher Forschung an Caniden.

§ 5 Hundeerziehung und Verhaltensberatung

  1. Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich grundsätzlich bei der Hundeerziehung, - ausbildung und Verhaltenstherapie auf Erziehungshilfen zu verzichten, die Schmerzen und Leiden bei Hunden auslösen.
  2. Die Verwendung von Stachelhalsbändern, Zughalsbändern ohne Stopp und Erziehungsgeschirren mit Zugwirkung unter den Achseln sowie Reizstromgeräten ist den Mitgliedern verboten.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder

    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die

    • sich zu den in § 4 genannten Zielen des Vereins bekennt,
    • sich haupt- oder nebenberuflich in der Erziehung oder der Ausbildung oder in der Verhaltenstherapie von Hunden betätigt
    • sich zur Einhaltung der in § 5 aufgeführten Grundsätze verpflichtet.

    Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verein erworben. Sie ist schriftlich bei Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Er kann u.a. abgelehnt werden, wenn

    • der Antragsteller in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat, das als vereinsschädigend einzustufen wäre,
    • zu besorgen ist, daß der Antragsteller die in § 5 genannten Grundsätze nicht einhalten wird.

    Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die in der nächsten ordentlichen Versammlung über den Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand schriftlich einzureichen und soll begründet werden. Ordentliche BHV-Mitglieder müssen zum Erhalt der Mitgliedschaft gemäß der Geschäftsordnung an Weiterbildungen (Fortbildungspflicht) teilnehmen. Andernfalls erlischt ihre Mitgliedschaft. Näheres zum Erwerb und Erhalt der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.

  2. Außerordentliche Mitglieder

    Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Belange des Vereins verdient gemacht hat und sich zu den in § 4 genannten Zielen und den in § 5 genannten Grundsätzen bekennt. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen, über den Entzug entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Fördermitglieder

    Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den in § 4 genannten Zielen und den in § 5 genannten Grundsätzen des Vereins bekennt und einen wiederkehrenden finanziellen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verein erworben. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.

    Fördermitglieder werden über die Verwendung der Förderbeiträge informiert. Werbung mit der BHV-Mitgliedschaft ist den ordentlichen BHV-Mitgliedern vorbehalten. Fördermitglieder müssen ausdrücklich die Bezeichnung „Fördermitglied“ verwenden.

§ 7 Beendigung, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung bewirkt den Austritt aus dem Verein mit sofortiger Wirkung. Der Austritt wird durch den Verein schriftlich bestätigt ohne, dass er dazu rechtlich verpflichtet ist.

Erfolgt der Austritt während des laufenden Geschäftsjahres, so erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhalten, das heißt, schuldhaft und gröblich die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen.

Auf begründeten Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

Gegen den Beschluss - sowohl Ruhen der Mitgliedschaft, als auch den Vereinsausschluss durch vereinsschädigendes Verhalten - kann das Mitglied das Vereinsgericht anrufen, das über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Anrufung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Kenntnis des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen und soll begründet werden. Diese Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.

Der Vorstand ist berechtigt, die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied ausgeschlossen oder das Ruhen der Mitgliedschaft beschlossen wird, dem Vorstandsbeirat zu übertragen, der stellvertretend entscheiden kann.

Ein Mitglied kann auch durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Umlagen oder Beiträgen ganz oder teilweise im Rückstand ist. Der Ausschluss darf frühestens einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung, in der dem Mitglied der Ausschluss angedroht worden sein muss, erfolgen. Eine Anrufung des Vereinsgerichts gegen den Ausschluss findet in diesem Fall nicht statt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben das volle Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verband erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu entrichten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren jeweilige Höhe die Mitgliedsversammlung beschließt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus bis spätestens zum 15.02. zu zahlen.
    Neumitglieder zahlen innerhalb von sechs Wochen.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 10 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem/der Schatzmeister/in
  2. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen mindestens eine/r der/die Vorsitzende oder der/die stell vertretende Vorsitzende des Vorstandes sein muss.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch den Vorstandsbeirat vertreten zu lassen. Der Vorstandsbeirat wird aus drei ordentlichen Mitgliedern gebildet, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit ernannt werden. Ferner werden zwei Stellvertreter gewählt.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln in freier und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vor der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen aus zwei Personen bestehenden Wahlausschuß.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied des Vereins, das die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fortführt. Alsdann ist die freie Position nach Absatz 1 zu besetzen, wobei das nachgewählte Vorstandsmitglied nur für die Dauer der Amtszeit des restlichen Vorstandes gewählt wird.

Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

§ 13 Aufgaben und Organisation des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wie sie sich aus der Satzung ergeben.

Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ein.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Stellvertreters/in.

Eine Beschlußfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig, sofern alle Mitglieder des Vorstandes diesem Vorgehen vorher zustimmen.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 14 Der Ausbildungsrat

Der Ausbildungsrat besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins; sie sollen nach Möglichkeit verschiedenen Fachrichtungen des Hundewesens angehören.

§ 15 Wahl des Ausbildungsrates

Die Mitglieder des Ausbildungsrates werden durch den Vorstand bestimmt und ernannt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied des Ausbildungsrates sein.

Der Ausbildungsrat wählt den/die Vorsitzende/n aus seiner Mitte. § 13 Abs. I;III der Satzung gelten entsprechend.

§ 16 Aufgaben des Ausbildungsrates

Der Ausbildungsrat erarbeitet Qualifikationsmerkmale für Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen und entwickelt diese erforderlichenfalls weiter. Der Ausbildungsrat entwickelt ferner die Ausbildung zum/r Hundeerzieher/in und Verhaltensberater/in. Außerdem organisiert der Ausbildungsrat Maßnahmen zur Weiterbildung der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen.

Der Ausbildungsrat beruft und benennt Fachleute zu gutachterlicher Tätigkeit.

Er entwickelt artgerechte und tierschutzgemäße Erziehungs-, Ausbildungs- und Therapiemethoden und überprüft und beurteilt Equipment zur Zucht, Haltung, Erziehung, Ausbildung und Therapie von Hunden.

Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen die vom Ausbildungsrat erarbeiteten Ergebnisse nach den Absätzen I und III der Beschlußfassung durch den Vorstand. Über die Sitzungen des Ausbildungsrats ist deshalb ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand unverzüglich zuzuleiten ist.

§ 17 Der/die Vorsitzende des Ausbildungsrates

Der/die Vorsitzende des Ausbildungsrats oder ein vom Ausbildungsrat bestellter Vertreter vertritt den Ausbildungsrat im Vorstand und bringt die Ergebnisse der Sitzungen des Ausbildungsrats im Vorstand zur Abstimmung ein.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige ordentliche Mitglied Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 6 Wochen unter vollständiger Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich, per email oder per Fax zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
    Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Er kann sich auf seinen Wunsch in der Mitgliederversammlung von einem von ihm benannten Versammlungsleiter vertreten lassen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Schriftführer/in und der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Die Vertretung der Mitgliederversammlung:
    Die Vertreterversammlung kann die Mitgliederversammlung vertreten. Die Vertreterversammlung wird aus ordentlichen Mitgliedern gebildet, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Auf je vierzig stimmberechtigte Mitglieder wird jeweils ein Vertreter für die Vertreterversammlung gewählt. Eine nicht durch vierzig teilbare Mitgliederzahl ist stets abzurunden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Die Vertreterversammlung vertritt die Mitgliederversammlung insbesondere in den in der Geschäftsordnung bezeichneten übertragenen Aufgaben.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  7. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen. Solche Anträge sind zu behandeln, wenn dies von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Mitgliedervertreter, des Vereins- und Schiedsgerichtes
  4. Benennung eines oder mehrerer Kassenprüfer/innen
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung über die Berufung von Antragstellern gegen die Verwehrung der Mitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über die Berufung von Mitgliedern gegen den Ausschluss
  8. Beschlussfassung über die Höhe von Beiträgen und Umlagen
  9. Beschlussfassung über die Haushaltsplanung
  10. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat binnen 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 49% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und Grundes schriftlich gefordert wird.

§ 21 Vorzeitige Abwahl des Vorstandes und des Ausbildungsrates

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Antrag muss von mindestens 2/3 der Mitglieder oder der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes gestellt werden.

§ 22 Vereinsgericht/Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, auch über die Rechtswirksamkeit dieser Satzung, der Geschäftsordnung, Nachträge oder einzelner Bestimmungen ist zunächst das Vereinsgericht um Vermittlung anzurufen.

Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist das Schiedsgericht für die weitere Beurteilung in dieser Sache anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.

  1. Vereinsgericht:

    (1) Das Vereinsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die für einen Zeitraum von fünf Jahren aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes von der Mitglider versammlung gewählt werden. Ferner werden zwei Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder des Vereinsgerichts dürfen nicht dem Vorstand des BHV angehören.

    (2) Das Vereinsgericht kann Vereinsstrafen gegen Mitglieder des BHV e.V. verhängen, die durch ihr Verhalten dem Vereinszweck schaden und gegen die Berufs- und Standes richtlinien des BHV e.V. verstoßen.

    Das Vereinsgericht überprüft die Entscheidungen des Vorstandes in Bezug auf einen Beschluss, der das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitgliedes beinhaltet. Das Vereinsgericht ist vereinsinternes Rechtsmittel. Dieser Rechtsweg ist vor Anrufung des Schiedsgerichts auszuschöpfen.

    (3) Je nach Schwere des Verstoßes sind als Vereinsstrafen zulässig:
    a) Verwarnungen; Abmahnungen
    b) Geldbußen bis maximal eine Höhe von EURO 5.000,00;

    (4) Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss (Geschäftsordnung) bleibt unberührt.

    (5) Das Verfahren vor dem Vereinsgericht ist in der Vereinsgerichtsordnung geregelt, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Schiedsgericht

    Das Schiedsgericht ersetzt den ordentlichen Rechtsweg. Seine Entscheidung ist bindend. Der Rechtsweg vor den deutschen Gerichten wird ausgeschlossen.

    (1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig. Als neutrale dritte Institution ist das Schiedsgericht keinerlei Weisungen seitens der Organe des BHV e.V. oder seiner Mitglieder unterworfen.

    (2) Das Schiedsgericht ist zuständig:
    a) bei Streitigkeiten zwischen dem des BHV e.V. einschließlich seiner Organe mit den Mitgliedern und bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander;
    b) bei der vollen sachlichen und rechtlichen Überprüfung einer von dem Vereinsgericht des BHV e.V. getroffenen Entscheidung;
    c) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten, die auf Grundlage eines individuellen Schiedsvertrages sich der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben.

    (3) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist geregelt in der Schiedsgerichtsordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 23 Satzungsänderungen

Einfache Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 24 Auflösung des Vereines

  1. Der Verein kann mit der Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des Zwecks fällt das gesamte Vermögen dem Verein für Behinderten-Begleithunde e.V. zu, der es für gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 25 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche Regelungen verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

(Stand November 2021)

 

Vereinsgerichtsordnung

§ 1 - Zuständigkeit

Die Vereinsgerichtsordnung findet in allen Fällen Anwendung, in welchen die Zuständigkeit des Vereinsgerichts nach der Satzung des BHV e.V. gegeben ist.

§ 2 - Verfahrenseinleitung

Das Vereinsstrafverfahren ist von dem Vorsitzenden des Vereinsgerichts einzuleiten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 3 - Vereinfachtes Verfahren bei Ausschließung des Mitgliedes oder Ruhen der Mitgliedschaft

Das Vereinsstrafverfahren ist von dem Vorsitzenden des Vereinsgerichts einzuleiten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.

  1. Sofern das Vereinsgericht zur Entscheidung über eine Ausschließung des Mitgliedes oder das Ruhen der Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 der Satzung des BHV e.V. angerufen wird, findet ein vereinfachtes Verfahren Anwendung.
  2. Das Vereinsgericht weist das Mitglied schriftlich auf die Entscheidungsgründe des Vorstandes hin und gibt diesem Gelegenheit, sich innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu äußern.
  3. Das Vereinsgericht kann danach im schriftlichen Beschlussverfahren durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Entscheidung des Vorstandes abhelfen oder zustimmen.

Der Vorstand ist vor der Entscheidung des Vereinsgerichts zu hören.

Die Entscheidung ist dem Vorstand und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 4 - Stellungnahme des Mitgliedes

  1. Dem betroffenen Mitglied sind in den übrigen Verfahren, die nicht § 3 betreffen, das ihm angelastete Verhalten, das Gegenstand des Verfahrens ist, sowie die auf dieser Basis vorgenommene rechtliche Würdigung mitzuteilen.
  2. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen einzuräumen. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden.

§ 5 - Einstellung des Verfahrens

Ergibt sich auf der Basis der tatsächlichen Schilderungen und der erhobenen Vorwürfe sowie der Stellungnahme des Beschuldigten, dass offensichtlich kein Verstoß vorliegt, so kann das Ehrengericht durch einstimmigen Beschluss das Verfahren einstellen.

§ 6 - Mündliche Anhörung

  1. Nach erfolgter schriftlicher Stellungnahme hat das Vereinsgericht innerhalb von vier Wochen eine mündliche Anhörung durchzuführen, in welcher dem Betroffenen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird.
  2. Der Betroffene, ein Mitglied des Vorstandes des BHV e.V. oder seiner Vertretung, welches die Interessen des BHV e.V. wahrnimmt, sowie eventuell erforderliche Zeugen sind von dem Vorsitzenden des Vereinsgerichts zu laden.
  3. Handelt es sich um keinen schwerwiegenden Verstoß und erklären sich das Vereinsgericht sowie der Betroffene hiermit einverstanden, kann die Straffestsetzung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.

§ 7 - Vertretung

Liegen im konkreten Fall besondere Umstände vor, so kann sich der Betroffene durch einen Bevollmächtigten, insbesondere einen vor einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, vertreten lassen

§ 8 - Befangenheit

Ein Mitglied des Vereinsgerichts kann abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vereinsgericht entscheidet über den Antrag auf Ablehnung, wobei anstelle des abgelehnten Mitgliedes der Stellvertreter bei der Entscheidung mitwirkt. Dieser nimmt die Position des abgelehnten Mitgliedes des Vereinsgerichts ein.

§ 9 - Ermittlungen

  1. Das Vereinsgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Vorwürfe umfassend und vollständig aufzuklären. Es bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen.
  2. Hierzu kann es Beweis erheben durch Einholung von Auskünften, die Vernehmung von Schiedsrichtern und Zeugen sowie Akten und Urkunden beiziehen.

§ 10 - Entscheidung

(1) Nach Aufklärung des Sachverhalts hat das Vereinsgericht durch einen Mehrheitsbeschluss unter Würdigung des Gesamtergebnisses eine billige und angemessene Vereinsstrafe festzusetzen. Entscheidet das Vereinsgericht über eine Ausschließung, so ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

(2) In der Entscheidung hat das Vereinsgericht eine Kostenentscheidung zu treffen. Wird hierbei die beantragte Vereinsstrafe festgesetzt, hat das betroffene Mitglied die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Wird keine Vereinsstrafe festgelegt, so trägt der BHV e.V. die Kosten. Liegt die festgesetzte Vereinsstrafe der Schwere nach unter dem ursprünglich gestellten Antrag, so können die entstandenen Kosten den Beteiligten anteilig auferlegt werden.

oder

(2) Angefallene Kosten trägt jede Partei für sich allein

§ 11 - Bekanntgabe der Entscheidung

  1. Die Entscheidung des Vereinsgerichts ist dem Betroffenen am Ende der mündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.
  2. Soweit das Ehrengericht keine sofortige Entscheidung treffen kann, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
  3. Die Entscheidung ist dem Betroffenen ferner schriftlich unter Angabe der festgesetzten Strafe sowie einer Zusammenfassung der tragenden Gründe durch eingeschriebenen Brief oder Gerichtsvollzieherzustellung zuzustellen.
  4. Ferner muss die Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 12 - Rechtsbehelf

(1) Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung das bei dem BHV e.V. eingerichteten Schiedsgericht mit der Bitte um überprüfung der festgesetzten Strafe anzurufen.

(2) Der Rechtsbehelf ist schriftlich unter Angabe der Parteien, des Sachverhalts und der Anträge bei dem Schiedsgericht des BHV e.V. einzulegen.

§ 13 - Weitere Aufgaben

...

§ 14 - Salvatorische Klausel

Sollte ein Vorschrift dieser Vereinsgerichtsordnung unwirksam sein, bleiben die Vorschriften im übrigen unberührt.

 

Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Zweck

Die Schiedsgerichtsordnung findet in allen Fällen Anwendung, in welchen die Zuständigkeit des Schiedsgericht nach § 23 der Satzung des BHV e.V. begründet ist.

§ 2 - Anwendungsbereich

Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein Organ des BHV e.V. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit:

a. der BHV e.V. und seine Organe sowie bei kooperativen Streitigkeiten seine Organmitglieder;
b. die Mitglieder des BHV e.V.
c. Dritte, die auf Grundlage eines individuellen Schiedsvertrages sich der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist in den nach § 23 der Satzung des BHV e.V. genannten Fällen begründet.

§ 3 - Zusammensetzung des Schiedsgerichts

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
  2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Die beiden Beisitzer können Mitglieder des BHV e.V., jedoch keine Vereinsorgane oder vertretungsberechtigte Organmitglieder sein.

§ 4 - Bestellung der Schiedsrichter

Die Schiedsrichter sowie jeweils ein Stellvertreter für jeden Schiedsrichter werden von dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft in dem BHV e.V. ist nicht Voraussetzung der Wählbarkeit.

§ 5 - Ablehnung von Schiedsrichtern

  1. Die Parteien können einen Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit sowie seiner Unabhängigkeit begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 ZPO (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes) vorliegt.
  2. Die Ablehnung des Schiedsgerichts im ganzen ist unzulässig.
  3. Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zu der Ablehnung äußern. Die Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten. Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters.
  4. Wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts als befangen abgelehnt oder scheidet dieser aus einem anderen Grunde aus, so ist innerhalb einer Woche ein neuer Vorsitzender nach § 3 Abs. 1 zu benennen.

§ 6 - Pflichten der Schiedsrichter

Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft auszuüben und ihre Stimme unparteiisch abzugeben.

§ 7 - Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

  1. Die Klage ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vereinsgerichts über eine Disziplinarmaßnahme bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erheben. In allen übrigen Fällen ist die Klage spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, in welchem der Schiedskläger Kenntnis von den 14 Umständen erlangt hat, die zu dem Streitverhältnis führen, zu erheben.
  2. Mit der Einreichung der Klage bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts gilt die Klage als erhoben.
  3. Die Klage soll die Parteien und den zugrundeliegenden Sachverhalt darstellen sowie einen Klageantrag enthalten.
  4. Dem Beklagten ist die Klage in Abschrift zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu gewähren.

§ 8 - Vertretung

  1. Die Parteien können sich durch eine unbeschränkt geschäftsfähige Person vertreten lassen.
  2. Einen ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten kann das Schiedsgericht zurückweisen und der Partei anheim stellen, selbst zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich bei dem Bevollmächtigten um einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt.
  3. Die durch eine Vertretung entstehenden Kosten gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu Lasten der vertretenen Partei.

§ 9 - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

  1. Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung vorzubereiten, indem er die in den Akten befindlichen Tatsachen auswertet und die zur Klärung des Streitstoffes notwendigen Beweise erhebt.
  2. Hierzu kann er Akten des BHV e.V. herbeiziehen sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen.

§ 10 - Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

  1. Der Vorsitzende bestimmt den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht.
  2. Die Parteien sind hierzu schriftlich zu laden.
  3. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Öffentlichkeit zulassen.

§ 11 - Mündliche Verhandlung

  1. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung soll der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Parteien in den Sach- und Streitstand einführen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren.
  2. Im Interesse einer gütlichen Beilegung des Streites soll das Schiedsgericht versuchen, den Streit möglichst durch einen Vergleich zu beenden.
  3. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Wird ein Vergleich nach Abs. 2 geschlossen, so ist dieser in die Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen und zu genehmigen.

§ 12 - Verfahren

  1. Den Beteiligten ist durch das Schiedsgericht ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Im übrigen gestaltet dieses das Verfahren nach seinem freien Ermessen. Hierzu kann es die Vorschriften der ZPO ergänzend heranziehen.
  2. Zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 13 - Entscheidung nach Aktenlage

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten einen Schiedsspruch erlassen.

§ 14 - Schiedsspruch

  1. Das Schiedsgericht hat am Ende der mündlichen Verhandlung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung einen Schiedsspruch zu erlassen.
  2. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts allein.

§ 15 - Kosten

  1. Das Schiedsgericht trifft ferner im Schiedsspruch eine Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens hat hierbei die unterlegene Partei zu tragen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten anteilig aufzuerlegen.
  2. Die Kosten umfassen hierbei die Auslagen und Honorare der Schiedsrichter sowie die angefallenen Gebühren und Auslagen für Sachverständige und Zeugen.

§ 16 - Form und Inhalt des Schiedsspruches

  1. Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch schriftlich abzufassen.
  2. Dieser soll enthalten:
    a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und der mitwirkenden Schiedsrichter;
    b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten;
    c) den Schiedsspruch;
    d) eine kurze Darstellung des Sachverhaltes;
    e) die Entscheidungsgründe.

Der ausgefertigte Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.